Was kann ich tun…?

Ich habe eine Schrottimmobilie erworben. Was kann ich tun?

Schnelle und umfassende Hilfe ist für die Opfer von Anbietern von Schrottimmobilien im Hinblick darauf, das Geschäft möglichst verlustfrei „ungeschehen“ zu machen, sicherlich der wichtigste Punkt. Der Umfang der Aspekte, die beim einzelnen geschädigten Anleger vorliegen können und geprüft werden müssen, ist aber leider so weitreichend und immer auch auf den Einzelfall auszurichten, so dass eine generelle Aussage über die Strategie, wie die Ansprüche „am Besten“ geltend gemacht werden können, schlicht nicht möglich ist. Priorität für die Geschädigten hat aber sicherlich – gleichrangig neben einer Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt – zunächst einmal die Sicherung seiner Ansprüche gegen die Verjährung.

Ablauf der Verjährung hemmen

Für den Erwerber der Schrottimmobilie ergeben sich dabei verschiedene Konstellationen, wobei aber vorweggenommen werden kann, dass es sich in einem Großteil von Fällen lohnt, seine Ansprüche geltend zu machen.

Für Fälle ab dem 1.1.2002 sind für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Erwerb von Schrottimmobilien grundsätzlich die Regelungen der §§ 195 – 218 BGB maßgeblich, womit die Verjährung nach 3 Jahren eintritt, beginnend ab Schluss des Jahres, in dem der Erwerber einer Schrottimmobilie Kenntnis von den Anspruch begründeten Tatsachen erlangt. Danach liegt mit BGH Urteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07) die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, wenn auch nicht risikolos aber dennoch Erfolg versprechend möglich ist. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

Die eben genannte Frist wird jedoch für Fälle mit einem Erwerb vor 2002 verdrängt, wonach geschädigte Anleger von Schrottimmobilien, deren Erwerb also in den Zeitraum vor 2002 fällt, aufgrund der absoluten 10-jährigen Verjährung zum 31.12.2011 keine Ansprüche daraus geltend machen.

Eine umgehende Prüfung ist geboten, sofern der Erwerb der Schrottimmobilie in das Jahr 2002 fällt. Diese Ansprüche verjähren mit Kenntnis des Erwerbers nach der absoluten Verjährungsfrist auf den Tag genau in 10 Jahren, so dass Anleger unbedingt genau prüfen sollten, wann die Beratungen erfolgten und die Verträge geschlossen wurden, um die drohende kurzfristige Verjährung ihrer Ansprüche in 2012 zu vermeiden.

Beratung durch qualifizierten Anwalt

Im Rahmen einer „Anlage“ mit einer Schrottimmobilie ist dem Geschädigten nicht nur aufgrund der hohen Komplexität der Fälle eine umfassende und qualifizierte Beratung eines erfahrenen Anwalts anzuraten. Das Geschäft mit Schrottimmobilien ist ein Markt, der für die Anbieter so gewinnbringend ist, dass durch die betrügerische Gier der Anbieter nachträglich das Banken- und Wirtschaftssystem geschädigt wurde. Auf diesem riesigen Markt stehen die einzelnen geschädigten Anleger zumeist Banken gegenüber, die vielfach nicht nur einen großen Informationsvorsprung bei der Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts haben, sondern auf der anderen Seite auch das Wissen und die finanziellen Mittel, um die Durchsetzung der Ansprüche der Anleger zu verhindern. Die Führung eines Prozesses ist in dieser Hinsicht nicht nur sehr zeitintensiv, es lauern zum Teil auch unabsehbare Fallstricke und unkalkulierbare finanzielle Risiken. Hinzu kommt, dass sich der Geschädigte in vielen Fällen aufgrund der Höhe des Gegenstandswertes zwingend per Gesetz durch einen Anwalt vor Gericht vertreten lassen muss.

Ziel der Arbeit eines Rechtsanwalts ist regelmäßig, durch Rückabwicklung der zugrunde liegenden Verträge und durch Ersatz des erlittenen Schadens die  Kapitalanleger so zu stellen, als hätten sie ihre “Kapitalanlage” nie erworben. Hierzu werden Recherchen angestellt,  soweit es möglich ist die  Ermittlungsverfahren der oftmals bereits eingeschalteten Staatsanwaltschaften verfolgt und gefördert sowie der Kontakt zu den einschlägigen Verbraucherschutzverbänden und in gleicher Sache tätigen Kollegen gepflegt. Darüber hinaus kann idealerweise auf das Wissen und die Beweiskraft weiterer geschädigter Anleger zurückgegriffen werden.

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